9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten oder Daten juristischer Personen nach Möglichkeit zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht gilt daher nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.7 Sofern die Privatsphäre der be­ troffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.8 Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG oder Art. 57s des Regierungs- und Verwal­ tungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) zu beurteilen. 15. Relevant ist vorliegend Art.