5 DSG (Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen) dar, welche den grösstmöglichen rechtlichen Schutz erfahren würden. Im Rahmen des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ würde eine Interessenabwägung zugunsten des Schutzes der privaten Geheimhal­ tungsinteressen des Betroffenen ausfallen und eine Zugangsgewährung zu entsprechenden Un­ terlagen fiele daher ausser Betracht. 14. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.