2/6 mit datenschutzrechtlichen Überlegungen. Es erklärt, sämtliche Informationen zur Sanktionierung stellten besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG (Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen) dar, welche den grösstmöglichen rechtlichen Schutz erfahren würden.