zwei E-Mails vom 13. De­ zember 2025 (11:25 AM und 11:36 Uhr), eine E-Mail vom 22. Dezember 2025 (11:53 PM) sowie zwei E-Mails vom 23. Dezember 2025 (10:16 Uhr und 17:44 Uhr). 12. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz­ liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.3 Die betroffene Be­ hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art.