SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes­ senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 11. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu folgenden fünf vom SECO identifizierten E-Mails, soweit diese nicht bereits zugänglich gemacht worden sind und die Abdeckungen nicht Personendaten von Bundesangestellten betreffen: zwei E-Mails vom 13. De­ zember 2025 (11:25 AM und 11:36 Uhr), eine E-Mail vom 22. Dezember 2025 (11:53 PM) sowie zwei E-Mails vom 23. Dezember 2025 (10:16 Uhr und 17:44 Uhr).