10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver­ waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes­ senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 11. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu folgenden fünf vom SECO identifizierten E-Mails, soweit diese nicht bereits zugänglich gemacht worden sind und die Abdeckungen nicht Personendaten von Bundesangestellten betreffen: