Am 16. Februar 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 4. Gleichentags bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlich­ tungsantrages und forderte gleichentags das SECO dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Am 3. März 2026 reichte das SECO die betroffenen Dokumente ein und erklärte, vollumfänglich an der Stellungnahme vom 28. Januar 2026 festzuhalten. 6. Am 14. April 2026 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten.