verweigerte den Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 1 BGÖ resp. Art. 5 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). 3. Am 16. Februar 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 4. Gleichentags bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlich­ tungsantrages und forderte gleichentags das SECO dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.