{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2026-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/I5TlNgb7EgH8/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202026.%20SECO.%20Korrespondenz%20zur%20Sanktionierung%20einer%20Privatperson%20durch%20die%20EU.pdf", "Checksum": "4e4d31d5c74f3b3ede32863dfad00b5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Empfehlung vom 12. Mai 2026. SECO. 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Das SECO belässt es für die Zugangsverweigerung bei einem pauschalen Verweis auf die\nAusnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, ohne dessen Anwendbarkeit zu begründen.\nEin solcher Hinweis auf die geltend gemachte Bestimmung kann indes nur genügen, wenn die\nGründe dafür offensichtlich sind.20 Aussenpolitischen Komponenten eines Entscheids sind mit\neiner gewissen Zurückhaltung bei deren Überprüfung Rechnung zu tragen. Diese Zurückhaltung\nbezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache. Erfasst wird einzig die\npolitische Opportunität des Entscheides.21 Auch wenn Entscheide politischen und insbesondere\naussenpolitischen Gehalts der juristischen Kontrolle demnach nur bedingt zugänglich sind22 und\ndie Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ einen grossen Ermessenspielraum lässt, ist die\nAnwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nach Auffassung des Beauftragten vorliegend nicht\nbegründet und nicht offensichtlich.\n26. Zwischenfazit: Das SECO hat bis anhin für die Zugangsverweigerung nicht hinreichend dargelegt,\nweshalb im Fall der vollständigen Zugangsgewährung zur E-Mail vom 23. Dezember 2025, 17:44\nUhr, ein gewisses Risiko für eine erhebliche Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen\nder Schweiz oder der internationalen Beziehungen existieren würde und insbesondere nicht\ndargetan, inwiefern nicht ein Teilzugang gewährt werden kann. Insgesamt erachtet der\nBeauftragte den geltend gemachten Ausnahmegrund für die Zugangsverweigerung nicht als\nnachvollziehbar und glaubhaft gemacht und damit im von der Rechtsprechung für den\nvorliegenden Sachverhalt (aussen-)politischen Gehalts geforderten Mass begründet. Folglich\nvermochte das SECO die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs nicht zu widerlegen, weshalb\nder Zugang zur E-Mail vom 23. Dezember 2025, 17:44 Uhr, zu gewähren ist.\n\n(Dispositiv: siehe nächste Seite)\n\n20\nSiehe oben Ziffer 22 mit Hinweisen.\n21\nUrteil des BVGer A-2565/2020 17. Januar 2022 E 5.3.1.\n22\nUrteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4; BGE 142 II 313 E.4.3.\n\n5/6\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich­\nkeitsbeauftragte:\n\n27. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hält an der Verweigerung des Zugangs zu beiden E-Mails\nvom 13. Dezember 2025 (11:25 AM und 11:36 Uhr), der E-Mail vom 22. Dezember 2025\n(11:53 PM) sowie derjenigen vom 23. Dezember 2025 (10:16 Uhr) fest, soweit diese die Sanktio­\nnierung von Jacques Baud betreffen. Im Übrigen gewährt das SECO vollständigen Zugang im\nUmfang des Schlichtungsgegenstands (siehe Ziffer 11).\n28. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekre­\ntariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal­\ntungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der\nEmpfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n29. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n30. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n31. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver­\nfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n32. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX. __ (Antragsteller)\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nStaatssekretariat für Wirtschaft SECO\n3003 Bern\n\nReto Ammann André Winkler\nLeiter Direktionsbereich Jurist Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n6/6\n"}