{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2026-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/I5TlNgb7EgH8/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202026.%20SECO.%20Korrespondenz%20zur%20Sanktionierung%20einer%20Privatperson%20durch%20die%20EU.pdf", "Checksum": "4e4d31d5c74f3b3ede32863dfad00b5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Empfehlung vom 12. Mai 2026. SECO. 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Art. 5 Bst. c (Ziff. 5) DSG\nerhebliches Gewicht beikommt und eine Bekanntgabe kaum je in Betracht kommen dürfte.16\nGleichzeitig ist Jacques Baud nicht (mehr) mit Verwaltungsangestellten in höherer Führungsfunk­\ntion gleichzusetzen, die sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützens­\nwerten Personendaten gefallen lassen müssen.17 Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass\nbesondere öffentliche Interessen an der Offenlegung der infrage stehenden\nE-Mails weder vom SECO noch vom Antragsteller geltend gemacht werden und für den Beauf­\ntragten nicht ersichtlich sind .\n19. Zwischenfazit: In Anbetracht des Ausgeführten kommt der Beauftragte zum Schluss, dass\nsämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Jacques Baud als\nbesonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren sind und die öffentlichen Interessen\nan der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Daten die privaten Interessen der betroffenen\nPersonen am Schutz ihrer Privatsphäre nicht überwiegen. Demzufolge empfiehlt der Beauftragte\ndem SECO, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG an der\nZugangsverweigerung beider E-Mails vom 13. Dezember 2025 (11:25 AM und 11:36 Uhr), der E-\nMail vom 22. Dezember 2025 (11:53 PM) sowie derjenigen vom 23. Dezember 2025 (10:16 Uhr)\nfesthalten, soweit diese die Sanktionierung von Jacques Baud betreffen.\n20. Zu beurteilen ist weiter der Zugang zu den E-Mails vom 13. Dezember 2025 (11:25 AM und 11:36\nUhr), der E-Mail vom 22. Dezember 2025 (11:53 PM) sowie derjenigen vom 23. Dezember 2025\n(10:16 Uhr), soweit sie nicht die Sanktionierung von Jacques Baud betreffen.\n21. Diesbezüglich macht das SECO allgemein geltend, das Eidgenössische Departement für\nauswärtige Angelegenheiten EDA sei nach wie vor aktiv, um dem Betroffenen im Rahmen der\nrechtlichen Möglichkeiten zu unterstützen, und dieser Prozess werde noch einige Zeit andauern.\nDie diesbezügliche Meinungs- und Willensbildung des EDA im Hinblick auf die nächsten Schritte\nund konkreten Massnahmen sei nicht abgeschlossen und der Zugang zu entsprechenden\nUnterlagen demzufolge gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und d BGÖ bis auf Weiteres\naufzuschieben.\n22. Vorliegend verweist das SECO auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und\nd BGÖ, ohne deren Anwendbarkeit auf konkret bezeichnete Informationen zu begründen resp.\nüberhaupt darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der einzelnen\nAusnahmebestimmungen gegeben sein sollten. Die vom SECO geäusserten pauschalen\nVerweise auf Ausnahmebestimmungen sind für einen Aufschub des Zugangs nicht ausreichend,\nzumal deren Anwendbarkeit nicht offensichtlich ist.18 Allgemeine bzw. grundsätzliche\nÜberlegungen genügen in der Regel nicht, um das Zugangsrecht nach Art. 7 BGÖ\neinzuschränken.19\n23. Zwischenfazit: Insgesamt hat das SECO im Schlichtungsverfahren bis anhin in Bezug auf beide\nE-Mails vom 13. Dezember 2025 (11:25 AM und 11:36 Uhr), die E-Mail vom 22. Dezember 2025\n(11:53 PM) sowie diejenige vom 23. Dezember 2025 (10:16 Uhr), soweit sie nicht die\nSanktionierung von Jacques Baud betreffen, die Anwendbarkeit der geltend gemachten\nAusnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und d BGÖ) nicht mit der von der Rechtsprechung\ngeforderten Begründungsdichte hinreichend nachgewiesen, weshalb die gesetzliche Vermutung\ndes grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt ist.\n\n15\nVgl. Häner, in: BSK BGÖ, Art. 7 BGÖ, Rz. 53.\n16\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3; A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-\n6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 m.w.N.\n17\nVgl. Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1.\n18\nVgl. Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.2.\n19\nUrteil des BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3.\n\n"}