{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2026-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/I5TlNgb7EgH8/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202026.%20SECO.%20Korrespondenz%20zur%20Sanktionierung%20einer%20Privatperson%20durch%20die%20EU.pdf", "Checksum": "4e4d31d5c74f3b3ede32863dfad00b5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Empfehlung vom 12. Mai 2026. SECO. 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Im Rahmen des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 7\nAbs. 2 BGÖ würde eine Interessenabwägung zugunsten des Schutzes der privaten Geheimhal­\ntungsinteressen des Betroffenen ausfallen und eine Zugangsgewährung zu entsprechenden Un­\nterlagen fiele daher ausser Betracht.\n14. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\noder Daten juristischer Personen nach Möglichkeit zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht\ngilt daher nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.7 Sofern die Privatsphäre der be­\ntroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.8 Verlangt\nein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, so ist der\nZugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 DSG oder Art. 57s des Regierungs- und Verwal­\ntungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) zu beurteilen.\n15. Relevant ist vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG, wonach Behörden im Rahmen ihrer Informationstä­\ntigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt ge­\nben dürfen, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufga­\nben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht\n(Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments\nnach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.9 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwi­\nschen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem\nöffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Perso­\nnendaten bzw. Daten juristischer Personen).10\n16. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehen­\nden Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequen­\nzen der Bekanntgabe zu erfolgen.11 Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse am Zugang\nzu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit\nder Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können dabei weitere besondere Informationsinteressen der Öffent­\nlichkeit treten (vgl. Art. 6 Abs. 2 VBGÖ).12\n17. Vorliegend verlangt der Antragsteller Zugang zur schriftlichen Kommunikation des SECO im Zu­\nsammenhang mit dem Fall Jacques Baud und damit einer bestimmten Person. Soweit sich die in\nden zu beurteilenden E-Mails enthaltenen Informationen auf die ausdrücklich genannte Person\nbeziehen, handelt es sich um Personendaten, die nicht gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ anonymisiert\nwerden können. Dabei betreffen die Informationen im Zusammenhang mit Jacques Baud dessen\nSanktionierung durch die Europäische Union. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfol­\ngungen oder Sanktionen stellen gemäss Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG besonders schützenswerte Per­\nsonendaten dar. Der Begriff der verwaltungs- und strafrechtlichen Verfolgungen oder Sanktionen\nerfasst Angaben über alle Verfahrensstadien im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Verfolgung\noder Sanktion13 und somit auch den Sanktionsentscheid vom Rat der Europäischen Union14. Die\nin den E-Mails enthaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Jacques\nBaud sind folglich als besonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren.\n\n7\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.\n8\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.\n9\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n10\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.\n11\nVgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2.\n12\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n13\nBLECHTA/DAL MOLIN/WESIAK-SCHMIDT, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. BSK\nBGÖ), Art. 5 DSG, Rz. 76.\n14\nBeschluss (GASP) 2025/2572 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnah­\nmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands, ABl. L 2025/2572 vom 15.12.2025.\n\n"}