{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2026-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/I5TlNgb7EgH8/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202026.%20SECO.%20Korrespondenz%20zur%20Sanktionierung%20einer%20Privatperson%20durch%20die%20EU.pdf", "Checksum": "4e4d31d5c74f3b3ede32863dfad00b5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Empfehlung vom 12. Mai 2026. SECO. 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Dezember 2025 gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Staatssekreta­\nriat für Wirtschaft SECO um Zugang ersucht zur schriftlichen Kommunikation des SECO, \"[…] die\nden Fall Jacques Baud betrifft respektive mit diesem im Zusammenhang steht […]\" (Zeitraum:\n1. Dezember 2025 bis 29. Dezember 2025).\n2. Am 28. Januar 2026 nahm das SECO Stellung und gewährte einen Teilzugang zu den verlangten\nDokumenten. Im Übrigen schob das SECO den Zugang mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b und\nd BGÖ auf resp. verweigerte den Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 1 BGÖ\nresp. Art. 5 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG;\nSR 235.1).\n3. Am 16. Februar 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n4. Gleichentags bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlich­\ntungsantrages und forderte gleichentags das SECO dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie\nbei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n5. Am 3. März 2026 reichte das SECO die betroffenen Dokumente ein und erklärte, vollumfänglich\nan der Stellungnahme vom 28. Januar 2026 festzuhalten.\n6. Am 14. April 2026 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht\neinigen konnten. Im Rahmen dieser Schlichtungssitzung erklärte der Antragsteller seinen Verzicht\n\nFeldeggweg 1\n3003 Bern\nTel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nauf die E-Mails vom 16. Dezember 2025 um 09:36 Uhr, 12:12 Uhr und 13:38 Uhr sowie auf den\nZugang zu Personendaten von Bundesangestellten.\n7. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des SECO sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n8. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SECO ein. Dieses verwei­\ngerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem\nvorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt\n(Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit)\nund fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauf­\ntragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}