36. Der Armeestab der Schweizer Armee gewährt den vollständigen Zugang zu sämtlichen verlangten Ziffern der Statusberichte Nr. 1a - 12 des Beschaffungskoordinators Corona VBS gemäss Ziffer 12 und nach allfälliger Anhörung der betroffenen Personen. 37. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Armeestab der Schweizer Armee den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).