Weitergehende Begründungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Privatsphäre dieser Personen bringt der ASTAB nur für zwei Personen vor. Gleichzeitig hält er allgemein fest, dass eine Bekanntgabe der Namen kaum überwiegende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hätte (Ziff. 5). Es gilt daher festzuhalten, dass der ASTAB eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der aufgeführten Bundesangestellten nicht bei allen Personen hinreichend dargelegt hat. Dementsprechend empfiehlt der Beauftragte die Bekanntgabe der Personendaten von Bundesangestellten entsprechend der Rechtsprechung (Ziff.