a und c VBGÖ erfüllt sind, mithin also ein bedeutendes öffentliches Interesse am Zugang besteht. Auf der Seite der privaten Interessen gilt es vorab zu beachten, dass die Schutzbedürftigkeit von Personendaten bei juristischen Personen gemäss Rechtsprechung naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen ist. 21 Wie bereits erwähnt, sind überdies Personendaten und zahlreiche sie betreffende Informationen zum Teil bereits öffentlich zugänglich, weil sie entweder vom VBS selber veröffentlicht (z.B. im Beschaffungsbericht)