In der ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 5 - 6) wird diese Ausnahmebestimmung nicht mehr geltend gemacht. Als beweisbelastete Behörde verzichtet der ASTAB im Schlichtungsverfahren somit auf die Geltendmachung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen. Für den Beauftragte ist auch nicht ersichtlich, welche Passage(n) entsprechende Geheimnisse enthalten könnten. 29. Schliesslich wurden in den betroffenen Passagen sämtliche Namen von natürlichen und juristischen Personen eingeschwärzt. Dabei stützte sich der ASTAB auf Art. 7 Abs. 2 und auf Art. 9 BGÖ.