Somit ist der Zugang zu dieser Passage mangels ausreichender Begründung zu gewähren. 28. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller verwies der ASTAB generell auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Ziff. 2). Dieser Bestimmung entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. In der ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 5 - 6) wird diese Ausnahmebestimmung nicht mehr geltend gemacht.