14 27. Da vorliegend jegliche Beschreibung bzw. rechtliche Beurteilung über eine allfällige konkrete und bestehende Beeinträchtigung aussenpolitischer Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz fehlt, stellt der Beauftragte fest, dass der ASTAB die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs nicht widerlegen konnte. Für den Beauftragten ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Bekanntgabe dieser Passage die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz ernsthaft beeinträchtigt werden könnten. Somit ist der Zugang zu dieser Passage mangels ausreichender Begründung zu gewähren.