In seiner ergänzenden Stellungnahme lieferte er die knappe Begründung, wonach die Herausgabe dieser Passage zu politischen Unstimmigkeiten mit einem Drittstaat führen kann, da die betroffene Aussage nicht bewiesen werden kann (Ziff. 6). 26. Nach der Rechtsprechung liegt es in der Natur von Entscheiden politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts, dass sie der justiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zum Teil auf politischen Kriterien beruhen. Die gerichtlichen Instanzen üben bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung.