Dabei stützte er sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. In seiner ergänzenden Stellungnahme lieferte er die knappe Begründung, wonach die Herausgabe dieser Passage zu politischen Unstimmigkeiten mit einem Drittstaat führen kann, da die betroffene Aussage nicht bewiesen werden kann (Ziff. 6).