Damit hat der ASTAB die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs nicht widergelegt, weshalb der Zugang zu gewähren ist. 24. Zusammenfassend kommen nach Ansicht des Beauftragten die Ausnahmebestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b sowie von Art. 8 Abs. 4 BGÖ mangels hinreichender Begründung nicht zur Anwendung. 25. Weiter schwärzte der ASTAB eine Passage, in der zwei Länder in Zusammenhang mit Schutzgütern erwähnt werden, in der Ziffer 1.3 des Statusberichts Nr. 5 ein. Dabei stützte er sich auf Art. 7 Abs. 1 Bst.