Weitergehende Ausführungen und Begründungen für das Vorliegen der Ausnahmebestimmung fehlen. Zudem ist fraglich, ob die vom VBS erwähnten Verhandlungen inzwischen nicht bereits abgeschlossen sind. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass der ASTAB bis anhin nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern die relevante Passage tatsächlich Positionen von laufenden oder künftigen Verhandlungen enthalten. Damit hat der ASTAB die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs nicht widergelegt, weshalb der Zugang zu gewähren ist. 24. Zusammenfassend kommen nach Ansicht des Beauftragten die Ausnahmebestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Bst.