Der ASTAB hat die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Ziffern der Statusberichte somit nicht widergelegt. 23. In Bezug auf den Vorfall mit dem Unternehmen Z macht der ASTAB zusätzlich die Ausnahmebestimmung von Art. 8 Abs. 4 BGÖ geltend, wonach amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen in keinem Fall zugänglich sind. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten führt der ASTAB lediglich aus, dass Verhandlungen infolge mangelhafter Lieferungen laufen würden (Ziff. 6). Weitergehende Ausführungen und Begründungen für das Vorliegen der Ausnahmebestimmung fehlen.