7 19. Der ASTAB konnte bis anhin nicht aufzeigen, inwieweit die betroffenen Textpassagen über die zwei Vorfälle in Zusammenhang mit einem jeweiligen konkreten Verfahren im engeren Sinn gemäss dem oben erwähnten Urteil stehen. Überdies gilt es zu beachten, dass die betroffenen Informationen in der Zwischenzeit vom VBS weitgehend veröffentlicht wurden. Daher ist für den Beauftragten zum Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, inwiefern die betroffenen Textpassagen Dokumente eines konkreten und hängigen Verfahrens sind.