Was den Vorfall mit dem Unternehmen Z anbelangt, sind weder im genannten Prüfbericht noch in den vom ASTAB im Schlichtungsverfahren eingereichten Unterlagen Informationen zur Eröffnung eines konkreten Strafverfahrens enthalten. 18. Nicht alle Informationen, welche einen Bezug zum Streitgegenstand eines Verfahrens aufweisen, können als amtliche Dokumente eines Verfahrens im Sinne von Art 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ qualifiziert werden. Das Bundesgericht hat im Rahmen der Anwendung von Art. 69 Abs. 2 der Convention intercantonale du 9 mai