Aktuell werde von der Militärjustiz die Frage der Zuständigkeit geprüft. 6 Ob die im Schlichtungsverfahren vorgebrachten Ausführungen des ASTAB diese Angelegenheit betreffen und ob aufgrund dieser Strafanzeige tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet wurde, teilte der ASTAB dem Beauftragten nicht mit. Was den Vorfall mit dem Unternehmen Z anbelangt, sind weder im genannten Prüfbericht noch in den vom ASTAB im Schlichtungsverfahren eingereichten Unterlagen Informationen zur Eröffnung eines konkreten Strafverfahrens enthalten.