In Bezug auf die Geltendmachung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 BGÖ führt der ASTAB aus, das Unternehmen Y sei Partei in noch laufenden Straf- bzw. Zivilverfahren und gegen das Unternehmen Z sei eine Strafanzeige eingereicht worden, weshalb die Textpassagen Bestandteil eines «allfälligen» Strafverfahrens werden könnten. Art. 3 BGÖ betrifft den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Nach dessen Absatz 1 Bst. a gilt das Gesetz nicht für den Zugang zu Dokumenten betreffend Zivil- (Ziff. 1) und Strafverfahren (Ziff. 2).