Im Schlichtungsverfahren begründete der ASTAB die Einschwärzung nicht weiter, sondern er hielt dazu lediglich fest, dass diese Passage «allenfalls» öffentlich gemacht werden könne (Ziff. 6). Als beweisbelastete Behörde verzichtet der ASTAB damit auf die Beibehaltung dieser Einschwärzung, weshalb er den Zugang zu Ziffer 1.5 des Statusberichts Nr. 9 zu gewähren hat. 15. Der ASTAB deckte sämtliche Informationen betreffend die Unternehmen Y und Z gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 BGÖ und auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ ab. 16. In Bezug auf die Geltendmachung von Art. 3 Abs. 1 Bst.