Sie hat das Zugangsgesuch entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie der Meinung ist, dass den Interessen der Bevölkerung durch die "verschiedenen Publikationen und regelmässigen Informationen im Internet" bereits Rechnung getragen worden ist. 14. Der ASTAB deckte in einem ersten Schritt Ziffer 1.5 «Armeeapotheke» des Statusberichts Nr. 9 vollständig ab. Im Schlichtungsverfahren begründete der ASTAB die Einschwärzung nicht weiter, sondern er hielt dazu lediglich fest, dass diese Passage «allenfalls» öffentlich gemacht werden könne (Ziff. 6).