11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 12. Da der ASTAB keine weiteren Passagen der Statusberichte als Informationen über den ersten Vorfall (Unternehmen Y, Ziff. 3) bezeichnet hat, bilden Schlichtungsgegenstand folgende Ziffern der Statusberichte Nr. 1a – 12 des Beschaffungskoordinators Corona VBS: − Statusbericht 1a: