Bei Statusbericht Nr. 5 vermerkte der ASTAB in Bezug auf eine Passage in Ziffer 1.3: «Art. 7 Abs. 1 Bst. d kann zu politischen Unstimmigkeiten mit dem [Drittstaat] führen, da die Aussage nicht bewiesen werden kann». − Ebenfalls bei Statusbericht Nr. 5 vermerkte der ASTAB in Bezug auf einen Namen eines Bundesangestellten in Ziffer 1.3: «Art. 9 Schutz von Personendaten, Schwärzung ist zwingend, da ein Teil der Familie in China lebt und nicht Sanktionen ausgesetzt werden darf.