11 BGÖ des Unternehmens Z. Aufgrund der im Schlichtungsverfahren eingereichten Unterlagen gilt es festzuhalten, dass sich diese Anhörung nicht auf die mit dem vorliegenden Zugangsgesuch verlangten Dokumente bezieht. − Art. 7 Abs. 2, Art. 9 und Art. 11 BGÖ: Die in den verlangten Passagen enthaltenen Personendaten wurden vom ASTAB allesamt geschwärzt. Der ASTAB begründete die einzelnen Abdeckungen nicht explizit, sondern hielt lediglich allgemein fest: «[I]m Kontext mit dem am 3. Dezember 2020 publizierten Beschaffungsbericht besteht die Möglichkeit anonymisierte Namen aufgrund diverser Hintergrundinformationen zu erschliessen.