Es besteht somit eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Dokumente im Zusammenhang mit den Maskenbeschaffungsverfahren, wozu auch diverse Textpassagen der Statusberichte gehören, […] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der [Unternehmen Z] Gegenstand eines allfälligen Strafverfahrens […] werden, so dass gemäss Art. 3 BGÖ das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung nicht anwendbar ist.». In diesem Dokument erwähnt der ASTAB zudem eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ des Unternehmens