3 (laufende Rechtsverfahren), Art. 7 Abs. 1 Bst. b (Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter Massnahmen), Bst. d (aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen) und Bst. g (Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse) BGÖ und anonymisierte sämtliche Personendaten in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ. Weiter teilte der ASTAB dem Antragsteller mit, falls er dies wünsche, könnten alle Schwärzungen detailliert begründet werden. 3. Am 15. Februar 2021 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.