I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 1. Februar 2021 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Armeestab der Schweizer Armee (ASTAB) um Zugang zu den «Statusberichte[n] zu den Corona- Beschaffungen» ersucht. 2. Am 2. Februar 2021 gewährte der ASTAB dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zu den verlangten Statusberichten Nr. 1a bis 12. Er verwies generell auf die Bestimmungen von Art. 3 (laufende Rechtsverfahren), Art. 7 Abs. 1 Bst.