{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k4uGptNuKNIh/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202021%20Schweizer%20Armee%20%20Ausgewa%CC%88hlte%20Passagen%20der%20Statusberichte%20Task%20Force%20Beschaffungskoordinator%20Corona%20VBS.pdf", "Checksum": "eb34f8acca72d815a2d64ef6d94cb09e"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Nach Ansicht des Beauftragten ist in Bezug auf\ndiese Angaben eine Beeinträchtigung der Privatsphäre somit nicht mehr möglich.\nInsgesamt gilt es daher festzuhalten, dass der ASTAB als beweisbelastete Behörde bis\nanhin nicht hinreichend dargelegt hat, inwieweit die Privatsphäre der betroffenen juristischen\nPersonen durch eine Zugangsgewährung tatsächlich beeinträchtigt würde.\n− Namen von natürlichen Personen: In Ziffer 5.2 des Statusberichts Nr. 8 und in Ziffer 5.4 des\nim Statusberichts Nr. 9 wurden die Namen von Vertretern/Mitarbeitenden von zwei\nUnternehmen und von der COVID-19 Task Force abgedeckt. Ob der Antragsteller ein\nkonkretes Interesse an diese Namen hat, ist aus den eingereichten Unterlagen nicht\nersichtlich.\nEs ist daher am ASTAB zu prüfen, ob ein solches Interesse besteht und, sollte dies der Fall\nsein, den Zugang entsprechend den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung (s.\nZiff. 30 ff.) zu gewähren.\n− Namen von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung: Sämtliche Namen von\nBundesangestellten wurden geschwärzt. In seiner Stellungnahme im Schlichtungsverfahren\nführt der ASTAB dazu aus, dass aufgrund laufender Verfahren sowie verwaltungsinterner\nAbklärungen auch im Zusammenhang mit laufenden und künftigen Verhandlungen\nvorderhand die Namen von in den Statusberichten aufgeführten Behördenmitgliedern und\nVerwaltungsangestellten nicht zugänglich gemacht werden sollten. Weitergehende\nBegründungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Privatsphäre dieser Personen bringt\nder ASTAB nur für zwei Personen vor. Gleichzeitig hält er allgemein fest, dass eine\nBekanntgabe der Namen kaum überwiegende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hätte\n(Ziff. 5).\nEs gilt daher festzuhalten, dass der ASTAB eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der\naufgeführten Bundesangestellten nicht bei allen Personen hinreichend dargelegt hat.\nDementsprechend empfiehlt der Beauftragte die Bekanntgabe der Personendaten von\nBundesangestellten entsprechend der Rechtsprechung (Ziff. 31), auf welche der ASTAB im\nÜbrigen selber verweist (Ziff. 5).\n35. Abschliessend ist festzuhalten, dass der ASTAB die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs\nzu den verlangten Passagen der Statusberichte des Beschaffungskoordinators Corona VBS\nnicht widerlegen konnte. Daher ist der Zugang zu genannten Textpassagen ohne\nEinschwärzungen zu gewähren. Der ASTAB prüft, ob die betroffenen Personen gemäss Art. 11\nBGÖ vorgängig anzuhören sind.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n36. Der Armeestab der Schweizer Armee gewährt den vollständigen Zugang zu sämtlichen\nverlangten Ziffern der Statusberichte Nr. 1a - 12 des Beschaffungskoordinators Corona VBS\ngemäss Ziffer 12 und nach allfälliger Anhörung der betroffenen Personen.\n37. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Armeestab\nder Schweizer Armee den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er\nmit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n38. Der Armeestab der Schweizer Armee erlässt eine Verfügung, wenn er mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n\n10/11\n39. Der Armeestab der Schweizer Armee erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang\ndieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung\n(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n40. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs.\n3 VBGÖ).\n41. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nSchweizer Armee\nArmeestab\nPapiermühlestrasse 20\n3003 Bern\n\nReto Ammann Alessandra Prinz\n\n11/11\n"}