{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k4uGptNuKNIh/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202021%20Schweizer%20Armee%20%20Ausgewa%CC%88hlte%20Passagen%20der%20Statusberichte%20Task%20Force%20Beschaffungskoordinator%20Corona%20VBS.pdf", "Checksum": "eb34f8acca72d815a2d64ef6d94cb09e"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen\nFunktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte.\nEs ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen\nund hierarchisch nachrangigem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in\nhöheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von\nbesonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete\nVerwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein\nbestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war.\nUnabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden,\nwenn dies keine überwiegenden Nachteile für den Betroffenen zur Folge hat. 18\n32. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu\nberücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ)\nkönnen weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 19 Gemäss Art. 6\nAbs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn\ndie Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger\nVorkommnisse dient (Bst. a) oder wenn die betroffene Person zu einer dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung\nsteht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n33. Vorab gilt es festzuhalten, dass der ASTAB bei der Schwärzung von Personendaten weder\nInteressenabwägungen noch Anhörungen der betroffenen Personen gemäss Art. 11 BGÖ\ndurchgeführt hat. Betrifft das Zugangsgesuch Personendaten, muss die Behörde grundsätzlich\neine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ bei den betroffenen Personen durchführen. Nach\nRechtsprechung des Bundesgerichts darf von einer vorgängigen Anhörung abgesehen werden,\nwenn die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfällt, dass\nnicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu\nanderen Ergebnissen führen. Zudem muss die Durchführung des Konsultationsrechts\nunverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem übergrossen Aufwand\nverbunden wäre oder weil sie mit dem Grundzweck des Öffentlichkeitsgesetzes, Transparenz\nüber die Verwaltungstätigkeit zu verschaffen, in einem unauflösbaren Konflikt geraten würde. 20\n34. Die verlangten Textpassagen enthalten drei Kategorien von Personendaten, welche\nnachstehend behandelt werden.\n− Daten von juristischen Personen: Die betroffenen Textpassagen enthalten Personendaten\ngemäss Art. 3 Bst. a DSG von verschiedenen Unternehmen. Vorliegend ist davon\nauszugehen, dass bei der Prüfung des öffentlichen Interesses die Tatbestände von Art. 6\nAbs. 2 Bst. a und c VBGÖ erfüllt sind, mithin also ein bedeutendes öffentliches Interesse am\nZugang besteht. Auf der Seite der privaten Interessen gilt es vorab zu beachten, dass die\nSchutzbedürftigkeit von Personendaten bei juristischen Personen gemäss Rechtsprechung\nnaturgemäss geringer als bei natürlichen Personen ist. 21 Wie bereits erwähnt, sind überdies\nPersonendaten und zahlreiche sie betreffende Informationen zum Teil bereits öffentlich\nzugänglich, weil sie entweder vom VBS selber veröffentlicht (z.B. im Beschaffungsbericht)\n\n17\nUrteil BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n18\nUrteil BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2; Urteil BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1.\n19\nUrteil BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n20\nUrteil BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.3.\n21\nUrteile BVGer A-7874/2015 vom 15.6.2016 E. 9.6.2, und A-3829/2015 vom 26.11.2015 E. 8.2.3.\n\n"}