{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k4uGptNuKNIh/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202021%20Schweizer%20Armee%20%20Ausgewa%CC%88hlte%20Passagen%20der%20Statusberichte%20Task%20Force%20Beschaffungskoordinator%20Corona%20VBS.pdf", "Checksum": "eb34f8acca72d815a2d64ef6d94cb09e"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Da vorliegend jegliche Beschreibung bzw. rechtliche Beurteilung über eine allfällige konkrete\nund bestehende Beeinträchtigung aussenpolitischer Interessen oder internationalen\nBeziehungen der Schweiz fehlt, stellt der Beauftragte fest, dass der ASTAB die gesetzliche\nVermutung des freien Zugangs nicht widerlegen konnte. Für den Beauftragten ist auch nicht\nersichtlich, dass durch die Bekanntgabe dieser Passage die aussenpolitischen Interessen oder\ninternationalen Beziehungen der Schweiz ernsthaft beeinträchtigt werden könnten. Somit ist der\nZugang zu dieser Passage mangels ausreichender Begründung zu gewähren.\n28. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller verwies der ASTAB generell auf Art. 7\nAbs. 1 Bst. g BGÖ (Ziff. 2). Dieser Bestimmung entsprechend kann der Zugang eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente\nBerufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. In der\nergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 5 - 6) wird diese Ausnahmebestimmung\nnicht mehr geltend gemacht. Als beweisbelastete Behörde verzichtet der ASTAB im\nSchlichtungsverfahren somit auf die Geltendmachung von Fabrikations- und\nGeschäftsgeheimnissen. Für den Beauftragte ist auch nicht ersichtlich, welche Passage(n)\nentsprechende Geheimnisse enthalten könnten.\n29. Schliesslich wurden in den betroffenen Passagen sämtliche Namen von natürlichen und\njuristischen Personen eingeschwärzt. Dabei stützte sich der ASTAB auf Art. 7 Abs. 2 und auf\nArt. 9 BGÖ. Laut ASTAB bestehe die Möglichkeit, anonymisierte Namen aufgrund diverser\nHintergrundinformationen im Kontext des publizierten Beschaffungsberichts vom 3. Dezember\n2020 zu erschliessen.\n30. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,\nwenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.\nAusnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter\ngewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1\nBGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht gilt\ndaher nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 15 Sofern die Privatsphäre der\nbetroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 16\nEine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung\ndes Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller, wie vorliegend, explizit Zugang zu\nPersonendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 19 des Bundesgesetzes\nüber den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235. 1) zu beurteilen. Art. 19 Abs. 1bis\nDSG sieht vor, dass Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder\ngestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben dürfen, wenn die\nbetreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen\n(Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b).\nIm Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf dem Spiel stehenden\nInteressen gegeneinander abgewogen.\n31. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der in Frage stehenden\nDaten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen\n\n14\nUrteil BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4; BGE 142 II 313 E.4.3; Urteil BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019.\n15\nUrteil BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015, E.4.2.1.\n16\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, N 13f.\n\n"}