{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k4uGptNuKNIh/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202021%20Schweizer%20Armee%20%20Ausgewa%CC%88hlte%20Passagen%20der%20Statusberichte%20Task%20Force%20Beschaffungskoordinator%20Corona%20VBS.pdf", "Checksum": "eb34f8acca72d815a2d64ef6d94cb09e"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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In seiner ergänzenden Stellungnahme an den\nBeauftragten hält der ASTAB fest, dass (u.a) die in Frage stehenden Beschaffungen\ngegenwärtig Objekt einer VBS-internen Revision sind. Daher könne die Bekanntgabe der\nverlangten Informationen die Behörde unter einen starken Druck setzen (Ziff. 12). Unabhängig\nvon der Tatsache, dass inzwischen der Prüfbericht \"Beschaffung von Schutzmasken\"\nveröffentlicht wurde 13 und die angerufenen Ausnahmebestimmungen gemäss Begründung\nsomit dahinfallen, ist die vom ASTAB vorgebrachte Argumentation zu allgemein, um das\nVorliegen einer oder beider Ausnahmebestimmungen hinreichend darzulegen. Der ASTAB hat\ndie gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Ziffern der Statusberichte\nsomit nicht widergelegt.\n23. In Bezug auf den Vorfall mit dem Unternehmen Z macht der ASTAB zusätzlich die\nAusnahmebestimmung von Art. 8 Abs. 4 BGÖ geltend, wonach amtliche Dokumente über\nPositionen in laufenden und künftigen Verhandlungen in keinem Fall zugänglich sind. In seiner\nStellungnahme gegenüber dem Beauftragten führt der ASTAB lediglich aus, dass\nVerhandlungen infolge mangelhafter Lieferungen laufen würden (Ziff. 6). Weitergehende\nAusführungen und Begründungen für das Vorliegen der Ausnahmebestimmung fehlen. Zudem\nist fraglich, ob die vom VBS erwähnten Verhandlungen inzwischen nicht bereits abgeschlossen\nsind.\nInsgesamt gilt es festzuhalten, dass der ASTAB bis anhin nicht hinreichend dargelegt hat,\ninwiefern die relevante Passage tatsächlich Positionen von laufenden oder künftigen\nVerhandlungen enthalten. Damit hat der ASTAB die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs\nnicht widergelegt, weshalb der Zugang zu gewähren ist.\n24. Zusammenfassend kommen nach Ansicht des Beauftragten die Ausnahmebestimmungen von\nArt. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b sowie von Art. 8 Abs. 4 BGÖ\nmangels hinreichender Begründung nicht zur Anwendung.\n25. Weiter schwärzte der ASTAB eine Passage, in der zwei Länder in Zusammenhang mit\nSchutzgütern erwähnt werden, in der Ziffer 1.3 des Statusberichts Nr. 5 ein. Dabei stützte er\nsich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten\neingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn die aussenpolitischen\nInteressen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. In\nseiner ergänzenden Stellungnahme lieferte er die knappe Begründung, wonach die Herausgabe\ndieser Passage zu politischen Unstimmigkeiten mit einem Drittstaat führen kann, da die\nbetroffene Aussage nicht bewiesen werden kann (Ziff. 6).\n26. Nach der Rechtsprechung liegt es in der Natur von Entscheiden politischen und insbesondere\naussenpolitischen Gehalts, dass sie der justiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie\ngerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zum Teil auf politischen Kriterien beruhen. Die\ngerichtlichen Instanzen üben bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse\nZurückhaltung. Diese bezieht sich allerdings nicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache.\nErfasst wird einzig die politische Opportunität des Entscheides und die Berufung darauf\nentbindet die Behörde nicht davon konkret darzulegen, welche aussenpolitischen Interessen\n\n12\nBGE 144 II 77, E.4.3.\n13\nhttps://www.vtg.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Prüfbericht zur Beschaffung von Schutzmasken: Chefin\nVBS ordnet Massnahmen an, besucht letztmals am 6. Mai 2021.\n\n"}