{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k4uGptNuKNIh/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202021%20Schweizer%20Armee%20%20Ausgewa%CC%88hlte%20Passagen%20der%20Statusberichte%20Task%20Force%20Beschaffungskoordinator%20Corona%20VBS.pdf", "Checksum": "eb34f8acca72d815a2d64ef6d94cb09e"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 12. Mai 2021 Schweizer Armee  Ausgewählte Passagen der Statusberichte Task Force Beschaffungskoordinator Corona VBS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.05.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.05.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.05.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. 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Der ASTAB konnte bis anhin nicht aufzeigen, inwieweit die betroffenen Textpassagen über die\nzwei Vorfälle in Zusammenhang mit einem jeweiligen konkreten Verfahren im engeren Sinn\ngemäss dem oben erwähnten Urteil stehen. Überdies gilt es zu beachten, dass die betroffenen\nInformationen in der Zwischenzeit vom VBS weitgehend veröffentlicht wurden.\nDaher ist für den Beauftragten zum Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens aufgrund der\neingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, inwiefern die betroffenen Textpassagen Dokumente\neines konkreten und hängigen Verfahrens sind. Somit gelangt der Beauftragte zum Schluss,\ndass der ASTAB bis anhin bei beiden Vorfällen (Unternehmen Y und Z) das Vorliegen der\nTatbestände von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 BGÖ nicht hinreichend dargelegt hat.\n20. Weiter wird die Zugangsverweigerung bei beiden Vorfällen mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ\nbegründet. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten\neingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die freie\nMeinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen\nlegislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich\nbeeinträchtigt werden kann. Laut Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz soll der Schutz der freien\nMeinungs- und Willensbildung verhindern, dass die Verwaltung durch eine verfrühte\nBekanntgabe von Informationen während eines Entscheidungsprozesses unter allzu starken\nDruck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen Meinung und eines eigenen\nWillens verhindert werden könnte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Zugang zu\neinem amtlichen Dokument zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Meinungs- und\nWillensbildung führen. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn z.B. die Veröffentlichung eines\nDokuments das blosse Risiko beinhaltet, eine öffentliche Auseinandersetzung zu provozieren.\nNicht jede Verzögerung oder Erschwerung im Entscheidungsprozess, welche sich aus der\nöffentlichen Auseinandersetzung ergibt, ist automatisch als wesentliche Beeinträchtigung der\nfreien Meinungs- und Willensbildung einer Behörde zu betrachten. 8\n21. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung\nkonkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde. Diese Ausnahme soll sicherstellen,\ndass Informationen geheim gehalten werden können, die der Vorbereitung konkreter\nbehördlicher Massnahmen wie Aufsichtsmassnahmen, Inspektionen, behördliche Ermittlungen\noder administrative Überwachungen dienen. Nicht von der Bestimmung erfasst ist jedoch die\nallgemeine Aufgabenerfüllung oder Aufsichtstätigkeit einer Behörde insgesamt. 9 Sie kann dann\nangerufen werden, wenn durch das Zugänglichmachen bestimmter Informationen, die eine\nMassnahme vorbereiten, die betreffende Massnahme ihr Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht\nmehr bzw. nicht vollumfänglich erreichen würde. 10 Mit anderen Worten muss die Geheimhaltung\nder Informationen Bedingung für den Erfolg der entsprechenden Massnahme bilden. 11 Dabei\n\n7\nBGE 1C_367/2020 vom 12. Januar 2021, E. 3.4; BBl 2003 2008.\n8\nBBl 2003 2007.\n9\nUrteil BVGer A-407/2019 vom 12. Mai 2020, E. 6.1.\n10\nBBl 2003 2009.\n11\nUrteil BVGer A-3122/2014 vom 24. November 2014, E. 4.2.2.\n\n"}