{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k4uGptNuKNIh/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202021%20Schweizer%20Armee%20%20Ausgewa%CC%88hlte%20Passagen%20der%20Statusberichte%20Task%20Force%20Beschaffungskoordinator%20Corona%20VBS.pdf", "Checksum": "eb34f8acca72d815a2d64ef6d94cb09e"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Der ASTAB deckte in einem ersten Schritt Ziffer 1.5 «Armeeapotheke» des Statusberichts Nr. 9\nvollständig ab. Im Schlichtungsverfahren begründete der ASTAB die Einschwärzung nicht\nweiter, sondern er hielt dazu lediglich fest, dass diese Passage «allenfalls» öffentlich gemacht\nwerden könne (Ziff. 6). Als beweisbelastete Behörde verzichtet der ASTAB damit auf die\nBeibehaltung dieser Einschwärzung, weshalb er den Zugang zu Ziffer 1.5 des Statusberichts\nNr. 9 zu gewähren hat.\n15. Der ASTAB deckte sämtliche Informationen betreffend die Unternehmen Y und Z gestützt auf\nArt. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 BGÖ und auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ ab.\n16. In Bezug auf die Geltendmachung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 BGÖ führt der ASTAB\naus, das Unternehmen Y sei Partei in noch laufenden Straf- bzw. Zivilverfahren und gegen das\nUnternehmen Z sei eine Strafanzeige eingereicht worden, weshalb die Textpassagen\nBestandteil eines «allfälligen» Strafverfahrens werden könnten. Art. 3 BGÖ betrifft den\nsachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Nach dessen Absatz 1 Bst. a gilt das\nGesetz nicht für den Zugang zu Dokumenten betreffend Zivil- (Ziff. 1) und\nStrafverfahren (Ziff. 2). Weiter erklärt der ASTAB, dass es noch nicht klar sei, ob die betroffenen\nInformationen Verfahrensgegenstand bilden und ob sie «als amtliche Dokumente im Rahmen\neines Strafverfahrens zu qualifizieren [sind].» Möglicherweise, so der ASTAB weiter, sei\nzumindest ein militärisches Strafverfahren hängig.\nDer ASTAB argumentiert in Bezug auf beide Unternehmen mit laufenden Straf- bzw.\nZivilverfahren, präzisiert indessen aber nicht, um welche konkreten Verfahren es sich hierbei\nhandelt.\n17. Gemäss Prüfbericht \"Beschaffung von Schutzmasken\" vom 24. April 2021 wurde in Bezug auf\nden Vorfall mit dem Unternehmen Y am 7. Januar 2021 beim Oberauditorat der Schweizer\nArmee Strafanzeige gegen mehrere im Auftrag des VBS handelnde Personen und VBS-\nMitarbeitende eingereicht. Aktuell werde von der Militärjustiz die Frage der Zuständigkeit\ngeprüft. 6 Ob die im Schlichtungsverfahren vorgebrachten Ausführungen des ASTAB diese\nAngelegenheit betreffen und ob aufgrund dieser Strafanzeige tatsächlich ein Strafverfahren\neröffnet wurde, teilte der ASTAB dem Beauftragten nicht mit. Was den Vorfall mit dem\nUnternehmen Z anbelangt, sind weder im genannten Prüfbericht noch in den vom ASTAB im\nSchlichtungsverfahren eingereichten Unterlagen Informationen zur Eröffnung eines konkreten\nStrafverfahrens enthalten.\n18. Nicht alle Informationen, welche einen Bezug zum Streitgegenstand eines Verfahrens\naufweisen, können als amtliche Dokumente eines Verfahrens im Sinne von Art 3 Abs. 1 Bst. a\nBGÖ qualifiziert werden. Das Bundesgericht hat im Rahmen der Anwendung von Art. 69 Abs. 2\nder Convention intercantonale du 9 mai 2012 relative à la protection des données et à la\ntransparence dans les Cantons du Jura et de Neuchâtel (CPDT-June; RS/NE 150.30) über die\nMerkmale eines Dokumentes, das als Dokument im Sinne von Art. 69 Abs. 2 CPDT und Art. 3\nAbs. 1 Bst. a BGÖ definiert werden kann, festgehalten: «Les termes «ayant trait» (art. 69 al. 2\n\n5\nUrteil BGer 1C_428/2016 vom 27. September 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.1.\n6\nhttps://www.vtg.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Prüfbericht zur Beschaffung von Schutzmasken: Chefin VBS\nordnet Massnahmen an, S. 16. besucht letztmals am 6. Mai 2021.\n\n"}