{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k4uGptNuKNIh/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202021%20Schweizer%20Armee%20%20Ausgewa%CC%88hlte%20Passagen%20der%20Statusberichte%20Task%20Force%20Beschaffungskoordinator%20Corona%20VBS.pdf", "Checksum": "eb34f8acca72d815a2d64ef6d94cb09e"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Aufgrund laufender Straf- und Zivilverfahren sowie\nverwaltungsinterner Abklärungen aber auch im Zusammenhang mit laufenden und künftigen\nVerhandlungen sollen vorderhand auch die Namen von in den Statusberichten aufgeführten\nBehördenmitgliedern und Verwaltungsangestellten nicht zugänglich gemacht werden.\nAufgrund der Gerichtspraxis ist davon auszugehen, dass die Namen sämtlicher\nVerwaltungsangestellter und Behördenmitglieder bekanntgegeben werden müssen,\ninsbesondere weil deren Bekanntgabe kaum überwiegende Nachteile für die Betroffenen zur\nFolge hätte. Zumindest fehlt dazu ein Nachweis. Trotzdem ist anzustreben, an der\nbisherigen Praxis des VBS, Personendaten von Behördenmitgliedern und\nVerwaltungsangestellten generell einzuschwärzen, festzuhalten.»\n6. Der ASTAB reichte pro Statusbericht eine synoptische Darstellung der eingeschwärzten\nPassagen ein.\n− Bei Statusbericht Nr. 11 vermerkte der ASTAB in Bezug auf Ziffer 1.6 «Medien»:\n«Laufende Verhandlungen infolge mangelhafter Lieferungen (Art. 8 Abs. 4 BGÖ)».\n− Bei Statusbericht Nr. 5 vermerkte der ASTAB in Bezug auf eine Passage in Ziffer 1.3:\n«Art. 7 Abs. 1 Bst. d kann zu politischen Unstimmigkeiten mit dem [Drittstaat] führen, da die\nAussage nicht bewiesen werden kann».\n− Ebenfalls bei Statusbericht Nr. 5 vermerkte der ASTAB in Bezug auf einen Namen\neines Bundesangestellten in Ziffer 1.3: «Art. 9 Schutz von Personendaten, Schwärzung ist\nzwingend, da ein Teil der Familie in China lebt und nicht Sanktionen ausgesetzt werden\ndarf.»\n− Schliesslich vermerkte der ASTAB bei Statusbericht Nr. 9 Ziffer 1.5 «Armeeapotheke»\n«[k]ann allenfalls öffentlich gemacht werden».\n7. Teilgeschwärzte Versionen aller Statusberichte Nr. 1a bis 12 sind auf der Webseite der\nSchweizer Armee veröffentlicht worden. 1\n8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ASTAB sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n9. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ASTAB ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n\n1\nhttps://www.vtg.admin.ch > Dossier Coronavirus > Dokumentenplattform > Armeeapotheke, besucht letztmals am 6. Mai\n2021.\n\n3/11\n10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}