{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k4uGptNuKNIh/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202021%20Schweizer%20Armee%20%20Ausgewa%CC%88hlte%20Passagen%20der%20Statusberichte%20Task%20Force%20Beschaffungskoordinator%20Corona%20VBS.pdf", "Checksum": "eb34f8acca72d815a2d64ef6d94cb09e"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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[…] Bis Klarheit herrscht, ob zur Einschwärzung vorgesehene Textstellen\nVerfahrensgegenstand bilden, ist der Zugang zu diesen zu verweigern. Wenn sich\nherausstellen sollte, dass diese Informationen Gegenstand laufender Straf-, bzw.\nZivilverfahren sein sollten, wäre das BGÖ nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a nicht anwendbar. Sollten\ndiese dagegen nicht Gegenstand laufender Straf-, bzw. Zivilverfahren sein, wären vor\nGewährung des Zugangs betroffene Personen gestützt auf Art. 11 BGÖ anzuhören. Die\nDepartementsleitung hat überdies eine Aufarbeitung der Maskenbeschaffung durch die\nInterne Revision des VBS in Auftrag gegeben. Davon betroffen sind u.a. auch [zwei\nUnternehmen]. Es besteht die Möglichkeit, dass durch die Offenlegung der geschwärzten\nTextstellen während des laufenden internen Revisionsprozesses die Departementsleitung\nunter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen\nMeinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ).\nDamit einher ginge zudem die Gefahr, dass eine zielkonforme Durchführung konkreter\nbehördlicher Massnahmen beeinträchtigt werden könnte (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ).\nMöglicherweise ist zumindest ein militärisches Strafverfahren hängig. Sofern der militärische\nUntersuchungsrichter, nach allfälliger Sichtung der Statusberichte bzw. der eingeschwärzten\nTextstellen [zum Compliance Vorfall] zum Schluss kommen würde, dass diese als amtliche\nDokumente im Rahmen eines Strafverfahrens zu qualifizieren wären, würden diese nicht\ndem Zugang nach BGÖ unterliegen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ). Dazu müssten die\nStatusberichte, bzw. die entsprechenden Textstellen vom militärischen Untersuchungsrichter\nzum Gegenstand des Strafverfahrens erklärt werden.»\n− Zum Vorfall mit einem zweiten Unternehmen Z (Ziff. 1.6 «Medien» in Statusbericht 11): «Die\nDepartementsleitung hat […] eine Aufarbeitung der Maskenbeschaffung durch die Interne\nRevision des VBS in Auftrag gegeben. […] Es besteht die Möglichkeit, dass durch die\nOffenlegung der geschwärzten Textstellen während des laufenden internen\nRevisionsprozesses die Departementsleitung unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit\ngerät, wodurch die Bildung einer eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert\nwerden könnte (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Damit einher ginge zudem die Gefahr, dass eine\nzielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt werden\nkönnte (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Wie der Presse zu entnehmen war, reichte ein […] Jurist\neine Strafanzeige gegen [das Unternehmen Z] wegen des Vorwurfs des Wuchers in Bezug\nauf den Verkauf von Schutzmasken ein. Es besteht somit eine grosse Wahrscheinlichkeit,\ndass die Dokumente im Zusammenhang mit den Maskenbeschaffungsverfahren, wozu auch\ndiverse Textpassagen der Statusberichte gehören, […] zwischen der Schweizerischen\nEidgenossenschaft und der [Unternehmen Z] Gegenstand eines allfälligen Strafverfahrens\n[…] werden, so dass gemäss Art. 3 BGÖ das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip\nder Verwaltung nicht anwendbar ist.». In diesem Dokument erwähnt der ASTAB zudem eine\nAnhörung nach Art. 11 BGÖ des Unternehmens Z. Aufgrund der im Schlichtungsverfahren\neingereichten Unterlagen gilt es festzuhalten, dass sich diese Anhörung nicht auf die mit\ndem vorliegenden Zugangsgesuch verlangten Dokumente bezieht.\n− Art. 7 Abs. 2, Art. 9 und Art. 11 BGÖ: Die in den verlangten Passagen enthaltenen\nPersonendaten wurden vom ASTAB allesamt geschwärzt. Der ASTAB begründete die\neinzelnen Abdeckungen nicht explizit, sondern hielt lediglich allgemein fest: «[I]m Kontext\nmit dem am 3. Dezember 2020 publizierten Beschaffungsbericht besteht die Möglichkeit\nanonymisierte Namen aufgrund diverser Hintergrundinformationen zu erschliessen. […]\nAndernfalls müssten nach Art. 11 BGÖ betroffene Personen vorgängig konsultiert werden.\nWeil in den Statusberichten eine Vielzahl von Personen betroffen ist, wäre der zeitliche und\n\n"}