{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-05-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--M_2021-05-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/k4uGptNuKNIh/Empfehlung%20vom%2012.%20Mai%202021%20Schweizer%20Armee%20%20Ausgewa%CC%88hlte%20Passagen%20der%20Statusberichte%20Task%20Force%20Beschaffungskoordinator%20Corona%20VBS.pdf", "Checksum": "eb34f8acca72d815a2d64ef6d94cb09e"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 12. Mai 2021 Schweizer Armee  Ausgewählte Passagen der Statusberichte Task Force Beschaffungskoordinator Corona VBS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.05.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 12.05.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 12.05.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 12. Mai 2021: Schweizer Armee / Ausgewählte Passagen der Statusberichte Task Force Beschaffungskoordinator Corona VBS"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:21:03", "Checksum": "832708163058eeab7b020dbbf7755e61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 12.05.2021\nRegeste:\nEmpfehlung vom 12. Mai 2021: Schweizer Armee / Ausgewählte Passagen der Statusberichte Task Force Beschaffungskoordinator Corona VBS\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, 12. Mai 2021\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX\n(Antragsteller)\n\nund\n\nArmeestab der Schweizer Armee ASTAB\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 1. Februar 2021 gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Armeestab\nder Schweizer Armee (ASTAB) um Zugang zu den «Statusberichte[n] zu den Corona-\nBeschaffungen» ersucht.\n2. Am 2. Februar 2021 gewährte der ASTAB dem Antragsteller einen teilweisen Zugang zu den\nverlangten Statusberichten Nr. 1a bis 12. Er verwies generell auf die Bestimmungen von Art. 3\n(laufende Rechtsverfahren), Art. 7 Abs. 1 Bst. b (Beeinträchtigung der zielkonformen\nDurchführung konkreter Massnahmen), Bst. d (aussenpolitische Interessen oder internationale\nBeziehungen) und Bst. g (Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse) BGÖ und anonymisierte\nsämtliche Personendaten in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ. Weiter teilte der\nASTAB dem Antragsteller mit, falls er dies wünsche, könnten alle Schwärzungen detailliert\nbegründet werden.\n3. Am 15. Februar 2021 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er beklagte sich, dass die\nSchwärzungen «so weit [gehen], dass ganze Kapitel, inkl. deren Überschriften unleserlich\ngemacht wurden. Somit wird verhindert, dass man sich ein Bild über den ganzen Inhalt der\nBerichte machen kann.» Er beantragte die Überprüfung von bestimmten Abdeckungen der\nBerichte und auf alle sonstigen «geschwärzte[n] Passagen, in denen es um den Rechtsstreit mit\nder Firma Netztal AG [Unternehmen Y] geht. Dieser Rechtstreit wurde inzwischen gelöst und\ndas VBS hat aktiv darüber informiert […]. Somit entfällt das Argument, dass die Passagen\naufgrund eines laufenden Rechtsverfahrens geschwärzt werden müssen.»\n4. Am 16. Februar 2021 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des\nSchlichtungsantrages und forderte gleichentags der ASTAB dazu auf, die betroffenen\nDokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig\ninformierte der Beauftragte die Parteien, dass angesichts der angespannten epidemiologischen\nLage die Schlichtungsverfahren bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt würden. Aus diesem\nGrund erhielt der Antragsteller die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n\n"}