23. Aufgrund dieser Sachlage und der fehlenden einzelfallweisen Begründung hinsichtlich der privaten Interessen der Betroffenen und der tatsächlichen Beeinträchtigung der Privatsphäre empfiehlt der Beauftragte dem EDA, den Zugang nach erfolgter Neubeurteilung der Zugänglichkeit der geschwärzten Personendaten entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zu gewähren. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: