Im vorliegenden Fall hat das EDA weder hinreichende private Interessen noch konkrete Beeinträchtigungsrisiken in Bezug auf die im Mail-Verkehr aufgeführten Personen (sowohl Bundesangestellte wie auch Private) entsprechend der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte nachgewiesen. Hingegen besteht mindestens per se ein öffentliches Interesse gemäss Art. 1 BGÖ, für einzelne Bundesgestellte oder Privatpersonen könnte allenfalls zusätzlich ein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 VBGÖ gegeben sein. 23.