3/6 18. Da der Antragsteller als Folge der teilgeschwärzten E-Mails einen Schlichtungsantrag eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass er gerade an den abgedeckten Personendaten interessiert ist, was sich auch in der Schlichtungssitzung gezeigt hat. Eine Anonymisierung dieser Personendaten nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ ist somit nicht möglich. 6 Es muss daher eine Interessenabwägung gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG durchgeführt werden.