2/6 14. Das EDA macht u.a. geltend, dass es bestimmte Informationen geschwärzt hat, weil sie einen privaten Charakter haben und daher keinen Bezug zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe aufweisen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ). 15. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c).