12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 13. Die Parteien haben in der Schlichtungssitzung miteinander vereinbart, den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens auf die geschwärzten Personendaten des zugestellten E-Mail-Verkehrs zu beschränken. An der Sitzung legte die Behörde dar, dass sie bei der Beurteilung des Zugangsgesuchs die Personendaten folgenden vier Kategorien zugewiesen hat: Bundesangestellte ab Stufe Sektionschef(in) aufwärts, übrige Bundesangestellte, Privatpersonen sowie Passagen mit privaten Inhalten.