Am 13. Januar 2020 reichte das EDA die betroffenen Dokumente ein, verzichtete indes auf die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. 8. Am 22. Januar 2020 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich derer sich zeigte, dass zwischen den Parteien keine Einigkeit betreffend die vom EDA vorgenommenen Abdeckungen von Personendaten besteht. Unbestritten war hingegen der Umfang des an den Antragsteller zugestellten E-Mail-Verkehrs. 9. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des EDA sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.